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EVERYTHING HAS ITS RIGHTNESS

AGBs der EXFAIR Messebau und Showroom Marke der Atelier Bubori GmbH

1. GeltungsbereichNachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen EXFAIR Messebau und Showroom Marke der Atelier Bubori GmbH (im folgenden „Auftragnehmer“) und deren Vertragspartnern (im folgenden „Auftraggeber“) betreffend die Vermietung und Verkauf von Messeständen, Showrooms und Messestandaufbauten einschließlich vereinbarter Zusatzleistungen.Alle Lieferungen, Leistungen, Angebote, Auftragsbestätigungen und Vertragsabschlüsse erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.

2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Anderslautenden Geschäftsbedingungen des Auftragsgebers wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Unsere Abschlussvertreter sind nur zu schriftlichen Zusagen befugt. Mündliche Abreden, insbesondere zur Leistungszeit und zur Beschaffenheit der Leistung bedürfen zur Gültigkeit daher der schriftlichen Bestätigung.

§ 2 Angebot und VertragsabschlussAlle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Abschlüsse kommen erst durch unsere Auftragsbestätigung oder Unterzeichnung eines Vertragswerkes zustande. Für die Annahme des Angebotes unseres Auftragsgebers behalten wir uns eine Frist von 30 Tagen ab Zugang vor. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

§ 3 Überlassene UnterlagenAn allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen Entwürfe, Planungen, Fertigungs- und Montageunterlagen, etc bleiben mit allen Rechten unser Eigentum. Die Übertragung von Eigentums- und Nutzungsrechten sowie die Berechtigung zur Wiederverwendung, Nachbildung oder Vervielfältigung bedürfen unserer schriftlichen Genehmigung. Änderungen dürfen nur durch von uns beauftragten Personen vorgenommen werden. Wir sind berechtigt, Unterlagen der vorgenannten Art zu signieren und zu Werbezwecken zu verwenden. Bei der Ausführung von Aufträgen nach vom Auftraggeber vorgegebenen Entwürfen oder Zeichnungsunterlagen übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass hierdurch Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Besteller verpflichtet sich zum Ersatz des Schadens sowie zur Freistellung von solchen Schadenersatzansprüchen, die aus einer etwaigen Verletzung fremder Schutzrechte resultieren.

§ 4 Preise und Zahlung1.
Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Preise verstehen sich rein netto ab Herstellungswerk oder Versandlager und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung usw. nicht ein. Weiterhin nicht enthalten ist die Miete für die Standfläche einschließlich sämtlicher Nebenkosten.

2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (siehe Anlage 1) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

§ 5 Bodenbeschaffenheit und Aufbau
Die von uns zu überbauende Standfläche muss entsprechend den Aufbauterminen für uns frei verfügbar sein, erforderliche Leistungen wie Verlegung von Wasser- und Stromzufuhr müssen ausgeführt sein. Der Hallenboden muss so eben sein, dass der Messestand unter Berücksichtigung der üblichen Höhenverstellbarkeit der Standstützen ohne weitere Bodenausgleichselemente aufgestellt und montiert werden kann. Sollten in der Standfläche Unebenheiten, Absätze oder Löcher sein, bleibt es uns überlassen, den Boden so zu belassen oder Abhilfe durch Ausgleich, Ausspachteln oder Ausfüllen durch uns selbst oder über den Veranstalter zu schaffen. Die Kosten werden durch uns oder den Veranstalter gesondert in Rechnung gestellt. Wir tragen keine Verantwortlichkeit, wenn aufgrund schlechter Bodenbeschaffenheit keine einwandfreie Verlegung des Bodenbelages möglich ist. Der Auftraggeber trägt das Risiko des Vorhandenseins einer geeigneten Standfläche.

§ 6 Leistungs- und Lieferzeit

1. Allgemein:

1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

1. Messen: Leistungs- und Liefertermin ist der in der Auftragsbestätigung genannte Zeitpunkt, in der Regel der Tag vor der Eröffnung der Messe, 18.00 Uhr, es sei denn der Veranstalter hat einen anderen Termin vorgeschrieben. Wir behalten uns jedoch vor, kleinere Restarbeiten bis zur Eröffnung der Messe bzw. Ausstellung auszuführen, soweit sie die Inbetriebnahme des Messestandes durch den Auftraggeber nicht wesentlich beeinträchtigen. Der Standabbau erfolgt ab Messeschluss, d. h. Einrichtungsgegenstände und Material des Auftraggebers bzw. des Ausstellers sind unmittelbar nach Ende der Messe von ihm zu entfernen, so dass der Standabbau ohne Verzögerung und Behinderung erfolgen kann. Müssen Einrichtungsgegenstände, Material oder Exponate des Auftraggebers bzw. des Ausstellers durch uns entfernt, ausgebaut oder verpackt werden, berechnen wir die dadurch entstandenen Kosten nach Aufwand. Dem Auftraggeber zur Nutzung überlassene Gegenstände sind in ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere gereinigt zurückzugeben. Wandelemente, die durch das Aufhängen von Bildern oder Exponaten beschädigt wurden bzw. durch Aufkleben von nicht rückstandsfrei entfernbaren Folien für uns nicht mehr verwendbar sind, werden dem Auftraggeber zum Wiederbeschaffungspreis in Rechnung gestellt. Soll der Messestand für einen längeren Zeitraum vor oder nach der Veranstaltung zur Verfügung stehen, müssen die entsprechenden Angaben in der Auftragsbestätigung vermerkt sein.

2. Sind wir durch höhere Gewalt, z.B. Streik, behördliche Verfügung, von uns nicht verschuldete Transportverzögerung an der rechtzeitigen Fertigstellung des Auftrages/Messestandes gehindert, ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Der Auftraggeber ist zum sofortigen Rücktritt berechtigt. Die uns bereits entstandenen Aufwendungen hat er auf Nachweis zu ersetzen. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadenersatz wegen Nichteinhaltens der Leistungszeit sind ausgeschlossen, es sei denn, die Leistungsstörung beruht auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder einer seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

§ 7 Gefahrübergang bei Versendung
1. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

§ 8 Subunternehmer
Wir sind berechtigt, uns zum Zwecke der Erfüllung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen Dritter nach unserem Ermessen und unserer Wahl zu bedienen.

§ 9 Versicherung
Bei Messen sind, die dem Auftraggeber nur zur vorübergehenden Nutzung von uns überlassenen Gegenstände, von diesem ab dem Tag vor Messebeginn, 18.00 Uhr, bis zum Tag nach Messeende, 7.00 Uhr, im Rahmen einer Ausstellungsversicherung zu versichern. Der Auftraggeber übernimmt die Auftragserteilung sowie die Aufsichts- und Sorgfaltspflicht für die ihm von uns überlassenen Gegenstände in dem genannten Zeitraum. Der Auftraggeber haftet bis zur Höhe der von uns angegebenen Versicherungssumme für Schäden, die von ihm oder Dritten in diesem Zeitraum verursacht worden sind, unabhängig, ob diese Schäden von seiner Versicherung gedeckt sind oder nicht. Bei entsprechender schriftlicher Vereinbarung wird die Ausstellungsversicherung für die überlassenen Gegenstände sowie für das Eigentum des Auftraggebers von uns abgeschlossen. Auf von uns veranlassten oder durchgeführten Transporten wird das Versandgut auf Kosten des Auftraggebers in Höhe des Neubeschaffungswertes versichert.

§ 10 Aufrechnung, Leistungsverweigerung
Die Aufrechnung sowie die Geltendmachung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechts durch den Auftraggeber sind nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung zulässig.

§ 11 Eigentumsvorbehalt
1.Sämtliche vertraglich geschuldeten Übereignungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber. Zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist der Auftraggeber im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung tritt der Käufer schon jetzt in Höhe des mit uns vereinbarten Rechnungsendbetrags (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung berechtigt. Unsere Befugnis die Forderung selbst einzuziehen bleibt davon unberührt. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt, werden wir die Forderung nicht einziehen.
2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

§ 12 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller.

Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. (Hinweis: bei dem Verkauf gebrauchter Güter kann die Gewährleistungsfrist mit Ausnahme der im Satz 2 genannten Schadensersatzansprüche ganz ausgeschlossen werden). Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

3. Die Ansprüche des Auftraggebers wegen etwaiger Mängel des Werkes oder einer Sache sind beschränkt auf das Recht auf Nacherfüllung. Die Nacherfüllung erfolgt durch Beseitigung des Mangels auf Kosten des Auftraggebers.

4. Im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung steht dem Auftraggeber das Recht zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag zu.

5. Der Auftraggeber hat die Werkleistung unverzüglich nach Erbringung zu untersuchen und abzunehmen, sofern nicht wesentliche Mängel entgegenstehen. Hierbei erkennbare Mängel sind unverzüglich, insbesondere so rechtzeitig schriftlich zu rügen, dass eine Nacherfüllung erfolgen kann. Die Ingebrauchnahme des funktionsfähigen Messestandes gilt als Abnahme.

13. Salvatorische KlauselSollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Der Auftragnehmer ist in diesen Fällen befugt, eine Bestimmung, die unwirksamen oder undurchführbaren Regelung möglichst nahekommt, nach billigem Ermessen zu treffen. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält.

§ 10 Sonstiges
1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

2. Erfüllungsort ist der Sitz von EXFAIR Messebau und Showroom Marke der Atelier Bubori GmbH.
Für alle Streitigkeiten ist das Landgericht Stuttgart zuständig. Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Sitz von EXFAIR Messebau und Showroom Marke der Atelier Bubori GmbH bestimmt. Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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