Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Atelier Bubori GmbH für Leistungen unter der Marke EXFAIR – für die Vermietung und den Verkauf von Messeständen, Showrooms und Messestandaufbauten.

Stand: Oktober 2026

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Atelier Bubori GmbH, handelnd unter der Marke EXFAIR (im Folgenden „Auftragnehmer“), und ihren Vertragspartnern (im Folgenden „Auftraggeber“) über die Vermietung und den Verkauf von Messeständen, Showrooms und Messestandaufbauten einschließlich vereinbarter Zusatzleistungen.

(2) Alle Lieferungen, Leistungen, Angebote, Auftragsbestätigungen und Vertragsabschlüsse erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.

(3) Abweichenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht nochmals ausdrücklich widersprechen.

(4) Unsere Abschlussvertreter sind nur zu schriftlichen Zusagen befugt. Mündliche Abreden, insbesondere zur Leistungszeit und zur Beschaffenheit der Leistung, bedürfen zu ihrer Gültigkeit daher der schriftlichen Bestätigung.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Verträge kommen erst durch unsere Auftragsbestätigung oder die Unterzeichnung eines Vertrags zustande.

(2) Für die Annahme eines Angebots des Auftraggebers behalten wir uns eine Frist von 30 Tagen ab Zugang vor.

(3) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

§ 3 Überlassene Unterlagen

(1) An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen, Entwürfen, Planungen, Fertigungs- und Montageunterlagen, behalten wir uns alle Rechte vor; sie bleiben unser Eigentum. Die Übertragung von Eigentums- und Nutzungsrechten sowie die Berechtigung zur Wiederverwendung, Nachbildung oder Vervielfältigung bedürfen unserer schriftlichen Genehmigung. Änderungen dürfen nur durch von uns beauftragte Personen vorgenommen werden.

(2) Wir sind berechtigt, Unterlagen der vorgenannten Art zu signieren und zu Werbezwecken zu verwenden.

(3) Werden Aufträge nach vom Auftraggeber vorgegebenen Entwürfen oder Zeichnungsunterlagen ausgeführt, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass hierdurch Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich zum Ersatz des Schadens sowie zur Freistellung von Schadenersatzansprüchen, die aus einer etwaigen Verletzung fremder Schutzrechte resultieren.

§ 4 Preise und Zahlung

(1) Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich netto ab Herstellungswerk oder Versandlager und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und dergleichen nicht ein. Nicht enthalten ist ferner die Miete für die Standfläche einschließlich sämtlicher Nebenkosten.

(2) Zahlungen sind ausschließlich auf das in der Rechnung angegebene Konto zu leisten. Ein Skontoabzug ist nur bei besonderer schriftlicher Vereinbarung zulässig.

(3) Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Im Verzug berechnen wir Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB). Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(4) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die drei Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

§ 5 Bodenbeschaffenheit und Aufbau

(1) Die von uns zu überbauende Standfläche muss entsprechend den Aufbauterminen für uns frei verfügbar sein; erforderliche Leistungen wie die Verlegung von Wasser- und Stromzufuhr müssen ausgeführt sein.

(2) Der Hallenboden muss so eben sein, dass der Messestand unter Berücksichtigung der üblichen Höhenverstellbarkeit der Standstützen ohne weitere Bodenausgleichselemente aufgestellt und montiert werden kann. Sind in der Standfläche Unebenheiten, Absätze oder Löcher vorhanden, bleibt es uns überlassen, den Boden so zu belassen oder Abhilfe durch Ausgleichen, Ausspachteln oder Ausfüllen durch uns selbst oder über den Veranstalter zu schaffen. Die Kosten werden durch uns oder den Veranstalter gesondert in Rechnung gestellt.

(3) Wir tragen keine Verantwortung, wenn aufgrund schlechter Bodenbeschaffenheit keine einwandfreie Verlegung des Bodenbelags möglich ist. Der Auftraggeber trägt das Risiko des Vorhandenseins einer geeigneten Standfläche.

§ 6 Leistungs- und Lieferzeit

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.

(2) Messen: Leistungs- und Liefertermin ist der in der Auftragsbestätigung genannte Zeitpunkt, in der Regel der Tag vor der Eröffnung der Messe, 18:00 Uhr, es sei denn, der Veranstalter hat einen anderen Termin vorgeschrieben. Wir behalten uns vor, kleinere Restarbeiten bis zur Eröffnung der Messe bzw. Ausstellung auszuführen, soweit sie die Inbetriebnahme des Messestands durch den Auftraggeber nicht wesentlich beeinträchtigen.

(3) Der Standabbau erfolgt ab Messeschluss. Einrichtungsgegenstände und Material des Auftraggebers bzw. des Ausstellers sind unmittelbar nach Ende der Messe von diesem zu entfernen, sodass der Standabbau ohne Verzögerung und Behinderung erfolgen kann. Müssen Einrichtungsgegenstände, Material oder Exponate des Auftraggebers bzw. des Ausstellers durch uns entfernt, ausgebaut oder verpackt werden, berechnen wir die dadurch entstandenen Kosten nach Aufwand.

(4) Dem Auftraggeber zur Nutzung überlassene Gegenstände sind in ordnungsgemäßem Zustand, insbesondere gereinigt, zurückzugeben. Wandelemente, die durch das Aufhängen von Bildern oder Exponaten beschädigt wurden oder durch Aufkleben von nicht rückstandsfrei entfernbaren Folien für uns nicht mehr verwendbar sind, werden dem Auftraggeber zum Wiederbeschaffungspreis in Rechnung gestellt. Soll der Messestand für einen längeren Zeitraum vor oder nach der Veranstaltung zur Verfügung stehen, muss dies in der Auftragsbestätigung vermerkt sein.

(5) Sind wir durch höhere Gewalt, z. B. Streik, behördliche Verfügung oder eine von uns nicht verschuldete Transportverzögerung, an der rechtzeitigen Fertigstellung des Auftrags bzw. Messestands gehindert, ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Der Auftraggeber ist in diesem Fall zum sofortigen Rücktritt berechtigt; die uns bereits entstandenen Aufwendungen hat er auf Nachweis zu ersetzen. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadenersatz wegen Nichteinhaltung der Leistungszeit sind ausgeschlossen, es sei denn, die Leistungsstörung beruht auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

§ 7 Gefahrübergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Auftraggebers an diesen versandt, geht mit der Absendung, spätestens mit Verlassen des Werks bzw. Lagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

§ 8 Subunternehmer

Wir sind berechtigt, uns zur Erfüllung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen nach unserem Ermessen und unserer Wahl Dritter zu bedienen.

§ 9 Versicherung

(1) Bei Messen sind die dem Auftraggeber nur zur vorübergehenden Nutzung überlassenen Gegenstände von diesem ab dem Tag vor Messebeginn, 18:00 Uhr, bis zum Tag nach Messeende, 7:00 Uhr, im Rahmen einer Ausstellungsversicherung zu versichern. Der Auftraggeber übernimmt in diesem Zeitraum die Aufsichts- und Sorgfaltspflicht für die ihm überlassenen Gegenstände.

(2) Der Auftraggeber haftet bis zur Höhe der von uns angegebenen Versicherungssumme für Schäden, die in diesem Zeitraum von ihm oder Dritten verursacht werden, unabhängig davon, ob diese Schäden von seiner Versicherung gedeckt sind.

(3) Bei entsprechender schriftlicher Vereinbarung schließen wir die Ausstellungsversicherung für die überlassenen Gegenstände sowie für das Eigentum des Auftraggebers ab. Bei von uns veranlassten oder durchgeführten Transporten wird das Versandgut auf Kosten des Auftraggebers in Höhe des Neubeschaffungswerts versichert.

§ 10 Aufrechnung und Zurückbehaltung

Die Aufrechnung sowie die Geltendmachung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechts durch den Auftraggeber sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

(1) Sämtliche vertraglich geschuldeten Übereignungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung tritt er bereits jetzt in Höhe des mit uns vereinbarten Rechnungsendbetrags (einschließlich Umsatzsteuer) an uns ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert wird. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung berechtigt; unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt, werden wir die Forderung nicht einziehen.

(2) Solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln und sie auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten hat der Auftraggeber auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Wird die gelieferte Ware gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt, hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den uns entstandenen Ausfall.

§ 12 Gewährleistung und Mängelrüge

(1) Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach Ablieferung der von uns gelieferten Ware beim Auftraggeber. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor einer etwaigen Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

(3) Die Ansprüche des Auftraggebers wegen etwaiger Mängel des Werks oder einer Sache sind zunächst auf Nacherfüllung beschränkt. Die Nacherfüllung erfolgt durch Beseitigung des Mangels.

(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, steht dem Auftraggeber das Recht zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag zu.

(5) Der Auftraggeber hat die Werkleistung unverzüglich nach Erbringung zu untersuchen und abzunehmen, sofern keine wesentlichen Mängel entgegenstehen. Dabei erkennbare Mängel sind unverzüglich und so rechtzeitig schriftlich zu rügen, dass eine Nacherfüllung erfolgen kann. Die Ingebrauchnahme des funktionsfähigen Messestands gilt als Abnahme.

§ 13 Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. Das Gleiche gilt, soweit der Vertrag eine Regelungslücke enthält.

§ 14 Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort ist der Sitz der Atelier Bubori GmbH in Villingen-Schwenningen.

(3) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz der Atelier Bubori GmbH in Villingen-Schwenningen.

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